Ha§§ im Netz

Hannes Huber

Das Bewusstsein des Einzelnen über Gefahren, Phänomene und Risiken unserer zunehmend vernetzten Welt wächst erst seit jüngster Zeit. Ob nun Hetze, Mobbing oder Unwahrheiten, das Internet bietet durch seine Eigenschaften und Mechanismen einen besonderen Nährboden.

Zu Hass im Netz gehören Islamismus, der mittels Apps, Emojis und Memes versucht, Jugendliche in sozialen Medien zu rekrutieren, ebenso wie „hipp“ inszenierter Rechtsextremismus, der sich auf beliebten Plattformen breitmacht. Der Pessimist würde sagen: „Vorbei sind die Zeiten respektvollen, ehrlichen und verantwortungsbewussten Umgangs miteinander. Menschen lassen ihrem Frust und ihrer Wut in sozialen Netzwerken freien Lauf.“ Auch die Doku „Lösch Dich!“, die im Rahmen des Open Media Awards zu sehen ist, beschäftigt sich mit Dingen wie gesteuerten Shitstorms, Mobbingattacken und Wahlmanipulationen.

Neben den technischen Maßnahmen gegen Hass im Netz, wie sogenannten „Hate Speech Blockern“, gibt es aber auch juristische Gegenmaßnahmen. Längst hat sich herumgesprochen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Auch in der virtuellen Welt folgen auf Taten Sanktionen. Der Jurist würde sagen „Hasskriminalität im Internet“. Doch was steckt dahinter? Rechtsinstrumente gegen Hass im Netz finden sich unter anderem im Strafgesetzbuch oder im Verbotsgesetz. Die in Frage kommenden Delikte des Strafrechts sind zahlreich. Die meisten dieser Delikte mussten nicht erst „extra“ für die digitale Zeit konzipiert werden. Dies soll jedoch auch nicht bedeuten, dass es im Strafrecht nichts Neues für die digitalen Medien gibt – ganz im Gegenteil. Als Beispiele sei hier Cybermobbing angeführt, oder wie der Jurist sagen würde „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“.

Aus juristischer Sicht können zwischen strafbarer Tat und straffreier Handlung nur ein paar wenige Zeichen liegen. So stellte das OLG Innsbruck[1] im konkreten Fall keine Strafbarkeit für folgenden Text fest:

„Warum gibt’s in da türkei koane samenspender???

… weil di ganz wixxa bei uns sein 😉

Grund hierfür war der abschließende Smiley. Ohne diesen wäre es vermutlich zu einem anderen Urteil gekommen. Das angeklagte Delikt der Verhetzung hat immerhin eine Strafdrohung von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Aber auch üble Nachrede, Beleidigung oder Verleumdung können bei Hass im Netz eine Rolle spielen. Kurzum, die Palette der möglichen Strafbarkeiten bei Hass im Netz ist groß. Verschwiegen werden darf aber auch nicht, dass das Strafrecht Lücken aufweist, in denen der Staat vielleicht Nachschärfungen erwägen sollte.

„Ich hoffe, deine Tochter wird vergewaltigt!“

Nach strenger Rechtsauslegung ist diese Aussage nicht strafbar.

Doch was ist die Lösung gegen den Hass im Netz? Oder würde es überhaupt eine brauchen? Bei Vorgehen gegen Hass im Netz ist immer zu beachten, dass derartige Instrumente auch, etwa von Regierungen, zur Einschränkung der Meinungsfreiheiten genutzt werden können. Das derzeitige System der freiwilligen Selbstverpflichtung von Facebook und Co. „unangemessene“ Inhalte von ihren Plattformen zu entfernen trägt zumindest zu einer Verbesserung bei.

Die genannten Beispiele zeigen, dass Recht nicht immer Gerechtigkeit bedeutet, oft nur schwer auf den Einzelfall übertragbar ist und mitunter sogar ungerecht sein kann. Wichtig ist daher auch, das Recht nicht als starre Grenze, sondern als diskussions- und verbesserungswürdig zu betrachten.

Ha§§ im Netz
Hannes Huber
Artikel

[1] OLG Innsbruck 30.04.2013 11 Bs 110/13

Hannes HuberHa§§ im Netz

Ähnliche Artikel

Join the conversation